I. Allgemeines
- Nachstehende Bedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen der Zeppelin Power Systems GmbH, insbesondere für den Verkauf und die Lieferung von Waren, für die Erbringung von Serviceleistungen (insbesondere Reparatur, Inspektion und Wartung) und die Entsendung von technischem Personal. Sie gelten auch für alle in der Zukunft zu erbringen-den Lieferungen und Leistungen.
- Andere Geschäftsbedingungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn Sie durch eine gesonderte Vereinbarung ausdrücklich in den Vertrag aufgenommen werden. Von Ihnen übersandte oder in Bezug genommenen Bedingungen wider-sprechen wir hiermit. Wir erkennen sie auch dann nicht an, wenn wir Ihnen, nach dem sie bei uns eingegangen sind, nicht nochmals gesondert widersprechen.
- Soweit nicht abweichend vereinbart, sind unsere Angebote freibleibend. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben und Leistungsbeschreibungen bleiben unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich anders bezeichnet.
- Ein Vertrag kommt - soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart - erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande. Wird der schriftlichen Auftragsbestätigung nicht um-gehend widersprochen, so ist diese für den Inhalt des Vertrages und den Umfang der zu erbringenden Leistungen maßgebend. Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns.
- Wir behalten uns an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u. ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art - auch in elektronischer Form - Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
- Soweit nicht abweichend vereinbart, sind für die Auslegung von Lieferklauseln die INCOTERMS in der jeweils bei Vertragsschluss geltenden Fassungmaßgebend.
II. Kostenvoranschläge, Preise und Zahlung
III. Lieferung / Abnahme
IV. Versicherungen
Für die Zeit, in denen sich Servicegegenstände oder Beistellungen in unseren Werken befinden, haben Sie für die Aufrechterhaltung des für den Gegenstand bestehenden Versicherungsschutzes zu sorgen.
V. Lieferzeiten und Servicefristen
VI. Entsendung von technischem Personal
- Die Auswahl unseres technischen Personals erfolgt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nach unserem Ermessen. Wir behalten uns vor, unser Personal auszutauschen.
- Die normale Arbeitszeit unseres Personals ergibt sich aus den jeweils aktuellen "Verrechnungssätzen für Kundendienstleis-tungen". Jede außerhalb der dort genannten Arbeitszeit geleistete Arbeit stellen wir als Überstunden in Rechnung. Zur Leistung von Überstunden ist das Einverständnis unseres Personals erforderlich. Entsenden wir technisches Personal ohne Berechnung (Mängelbeseitigungsarbeiten etc.) und werden auf Ihren Wunsch Überstunden geleistet, so gehen hierdurch entstehende Zuschläge zu Ihren Lasten.
- Sie sind verpflichtet, unserem Personal auf dem Ihnen in mehrfacher Ausfertigung vorzulegenden Stundenzettel mit Stempel und Unterschrift die Arbeitszeiten zu bescheinigen und den Abschluss der Arbeiten schriftlich zu bestätigen, und zwar auch dann, wenn Sie Beanstandungen erheben wollen. Ihr Recht, uns gegenüber Beanstandungen zu erheben, wird dadurch nicht berührt.
- Vor Beginn unserer Arbeiten müssen alle Vorarbeiten abgeschlossen sein. Sie stellen rechtzeitig zu Beginn der Arbeiten auf eigene Kosten die für die durchzuführenden Arbeiten erforderlichen Ausrüstungsgegenstände, Werkzeuge und sonstigen Hilfsmittel (insbesondere Hebevorrichtungen, Baugerüste, Betriebsstoffe, Energie, Schmiermittel, Reinigungsmittel, Verbrauchsstoffe und Wasser) zur Verfügung; ausgenommen davon sind Spezialwerkzeuge.
- Soweit nach Art und Umfang des Auftrages erforderlich, stellen Sie unserem Personal in unmittelbarer Nähe der Arbeitsstelle kostenlos zur Verfügung:
- angemessene und abschließbare Lagergelegenheiten zur Aufbewahrung von Werkzeugen, Material etc.;
- angemessene und abschließbare Umkleideräume mit Waschgelegenheiten;
- angemessene und möblierte Büroräume, die ab-schließbar, mit Internetzugang ausgestattet sind; und
- Toiletten und Trinkwasser auf der Arbeitsstelle.
- Sie sind für die Sicherheit des Arbeitsplatzes, die Beachtung sämtlicher einschlägiger Sicherheitsvorschriften sowie für die Schaffung von angemessenen Arbeitsbedingungen für unser Personal verantwortlich. (Soweit hierin einzelne Pflichten gesondert genannt sind, ist diese Nennung nicht abschließend.) Sie machen uns auf besondere Gefahren aufmerksam, die sich aus der Durchführung der Arbeiten ergeben können. Sie informieren unser Personal über
- besondere Bedingungen am Arbeitsort, unter denen der Vertrag durchzuführen ist und
- besondere Gefahren, die an dem Arbeitsort oder bei Benutzung der von Ihnen beigestellten Ausrüstungsgegenstände und Werkzeuge auftreten können.
Sie werden unser Personal unaufgefordert darauf hinweisen, wenn im Zuge der Arbeiten der Kontakt mit bzw. das Freiwerden von gefährlichen oder gesundheitsschädlichen Stoffen möglich ist. Insbesondere verpflichten Sie sich, unser Personal auf die Verwendung bzw. das Vorhandensein von asbesthaltigen Stoffen im Arbeitsbereich hinzuweisen und unserem Personal eine genaue Spezifikation der bei der Reparatur von Ihnen zur Verfügung gestellten lösungsmittelhaltigen Materialien zu geben.
Sie werden jedem angemessenen Verlangen unseres Personals nach zusätzlichen Sicherheitsmaßnahmen entsprechen. Ihnen ist bekannt, dass unser Personal bei Durchführung seiner Arbeiten die jeweils geltenden gesetzlichen, berufsgenossenschaftlichen und betrieblichen Arbeitssicherheits- und Schutzbestimmungen genau zu beachten hat.
7. Sie werden die Zustände an der Arbeitsstelle so einrichten, dass die Einhaltung dieser Bestimmungen möglich ist. Sie sind allein für die ordnungsgemäße Entsorgung aller bei den Arbeiten unseres Personals anfallenden Gefahrstoffe verantwortlich.
Die Nichteinhaltung der vorgenannten Bestimmungen berechtigt unser Personal zur Unterbrechung der Arbeiten. Die Vergütung ist für die Zeit solcher Unterbrechungen fortzuzahlen.
8. Sie geben uns jede erforderliche und angemessene Unterstützung bei der Beschaffung von Visa und anderen gegebenen-falls notwendigen Genehmigungen oder Bescheinigungen, um sicherzustellen, dass unser Personal fristgerecht an der Arbeitsstelle die Arbeit aufnehmen kann und wieder in sein Heimatland zurückehren kann. Sie unterstützen uns außerdem bei der Erledigung von erforderlichen Zollformalitäten.
9. Kosten
Sie haben auch die Kosten für die in die Arbeitsdauer fallen-den Familienheimfahrten zu tragen. Bei Auslandseinsätzen gilt dies insbesondere für die Oster-, Pfingst- und Weihnachtsfeiertage sowie alle drei Monate für eine Familienheimfahrt, wenn sich die Arbeiten über einen ununterbrochenen Zeitraum von mehr als drei Monaten erstrecken. Wird die Ablösung unseres Personals aus einem von uns nicht zu vertretenden Grunde erforderlich, so tragen Sie außerdem die dadurch entstehenden Kosten. Alle Steuern und Soziallasten, die außerhalb Deutschlands und des gewöhnlichen Besteuerungsortes unseres Personals von uns oder unserem Personal infolge dieses Vertrages er-hoben werden, werden uns von Ihnen erstattet. Bei Verletzung oder Erkrankung unseres Personals sorgen Sie für die erforderliche ärztliche Betreuung und - wenn nötig - für die Überführung in ein geeignetes Krankenhaus und informieren uns sofort. Sie erklären sich bereit, etwaige Kosten zu verauslagen (insbesondere im Ausland). Sie werden Ihnen gegen Übergabe der entsprechenden Rechnungen von uns erstattet.
VII. Softwarenutzung / Reverse-Engineering
- Wir behalten uns das Eigentum an allen gelieferten Waren sowie an allen verwendeten Zubehör-, Ersatzteilen und Austauschaggregaten bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, vor, die uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegen Sie zu-stehen. Dies gilt auch, wenn Sie Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen leisten.
- Sie dürfen den Liefergegenstand, solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte haben Sie uns unverzüglich davon zu benachrichtigen. Sie sind berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Sie treten uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen bis zur Höhe des von uns hierfür in Rechnung gestellten Betrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die Ihnen aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder Dritte erwachsen. Gleiches gilt für eventuelle Schadensersatzansprüche. Sie bleiben auch nach dieser Abtretung zum Einzug der Forderungen berechtigt. Wir behalten und jedoch vor, die Forderungen selbst einzuziehen, wenn Sie Ihren Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen.
- Wegen unserer Forderungen aus Serviceaufträgen steht uns ein Pfandrecht an dem aufgrund des Vertrages in unseren Besitz gelangten Gegenstand zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Servicegegenstand im Zusammenhang stehen.
- Bei vertragswidrigem Verhalten von Ihnen, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Sicherstellung des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und Sie zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
- Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über Ihr Vermögen berechtigt uns vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.
- Übersteigt der realisierbare Wert unserer Eigentumsvorbehaltsware unsere Gesamtforderung gegen Sie um mehr als 20 %, werden wir auf Ihren Wunsch die Vorbehaltsware, so-weit teilbar, bis zur genannten Wertgrenze freigeben.
- Ist der hier vereinbarte Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach dem Recht des Landes, in das die Vorbehaltsware geliefert wird, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt und der Abtretung in diesem Lande entsprechende Sicherung als vereinbart. Die Sicherstellung ist jeweils so zu bewirken, dass die Rechte des Lieferers auch im Falle einer Insolvenz gewährleistet sind. Ist zur Entstehung solcher Rechte Ihre Mitwirkung erforderlich, so verpflichten Sie sich, alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhaltung dieser Rechte erforderlich sind.
VIII. Sicherheiten / Eigentumsvorbehalt
- Wir behalten uns das Eigentum an allen gelieferten Waren sowie an allen verwendeten Zubehör-, Ersatzteilen und Austauschaggregaten bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, vor, die uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegen Sie zu-stehen. Dies gilt auch, wenn Sie Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen leisten.
- Sie dürfen den Liefergegenstand, solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte haben Sie uns unverzüglich davon zu benachrichtigen. Sie sind berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Sie treten uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen bis zur Höhe des von uns hierfür in Rechnung gestellten Betrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die Ihnen aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder Dritte erwachsen. Gleiches gilt für eventuelle Schadensersatzansprüche. Sie bleiben auch nach dieser Abtretung zum Einzug der Forderungen berechtigt. Wir behalten und jedoch vor, die Forderungen selbst einzuziehen, wenn Sie Ihren Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen.
- Wegen unserer Forderungen aus Serviceaufträgen steht uns ein Pfandrecht an dem aufgrund des Vertrages in unseren Besitz gelangten Gegenstand zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Servicegegenstand im Zusammenhang stehen.
- Bei vertragswidrigem Verhalten von Ihnen, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Sicherstellung des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und Sie zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
- Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über Ihr Vermögen berechtigt uns vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.
- Übersteigt der realisierbare Wert unserer Eigentumsvorbehaltsware unsere Gesamtforderung gegen Sie um mehr als 20 %, werden wir auf Ihren Wunsch die Vorbehaltsware, so-weit teilbar, bis zur genannten Wertgrenze freigeben.
- Ist der hier vereinbarte Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach dem Recht des Landes, in das die Vorbehaltsware geliefert wird, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt und der Abtretung in diesem Lande entsprechende Sicherung als vereinbart. Die Sicherstellung ist jeweils so zu bewirken, dass die Rechte des Lieferers auch im Falle einer Insolvenz gewährleistet sind. Ist zur Entstehung solcher Rechte Ihre Mitwirkung erforderlich, so verpflichten Sie sich, alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhaltung dieser Rechte erforderlich sind.
IX. Gewährleistung
- Zur Wahrung Ihrer Mängelansprüche haben Sie Ihren nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachzukommen. Unterlassen Sie die Mangelanzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich ein solcher Mangel später, so muss die Anzeige innerhalb einer Woche nach der Entdeckung gemacht werden. Andernfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Im Falle der Lieferung von Waren, welche in eine andere Sache eingebaut werden sollen, hat die von Ihnen nach § 377 HGB geschuldete Untersuchung vor demEinbau zu erfolgen. Sie haben uns in gleicher Weise alle uns zurechenbaren Schäden, die durch Verschulden bei Vertragsschluss, sonstige Pflichtverletzungen und unerlaubte Handlung verursacht wer-den, unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Unter-lassen Sie die Anzeige, verlieren Sie alle Ansprüche wegen der in Frage stehenden Schäden.
- Sie haben auch alle sonstigen von uns erbrachten Lieferungen und Leistungen, insbesondere Serviceleistungen bei der Abnahme zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, uns unverzüglich von dem Mangel Anzeige zu machen. Unterlassen Sie die Anzeige, so gilt die von uns erbrachte Leistung als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich ein solcher Mangel später, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden. Andernfalls gilt die von uns erbrachte Leistung auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
- Soweit ein Mangel vorliegt, sind wir nach eigener Wahl zur Nacherfüllung in Form der Beseitigung (Nachbesserung) oder der Lieferung einer mängelfreien Ware berechtigt. Ein Anspruch auf Nacherfüllung oder eine bestimmte Art der Nacherfüllung besteht nicht. Ist der Kaufpreis ganz oder teilweise noch nicht bezahlt, kann die Nacherfüllung - unter Berücksichtigung des geltend gemachten Mangels - davon abhängig gemacht werden, dass ein Teil des Kaufpreises entrichtet wird. Die Nachbesserung gilt frühestens mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, soweit nicht aufgrund des Vertragsgegenstands weitere Nachbesserungsversuche an-gemessen und Ihnen zumutbar sind. Schadensersatzansprüche wegen des Mangels kann der Kunde nach Maßgabe der Regelungen in Ziffer X erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.
- Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung übernehmen wir nur, soweit sie im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware, angemessen sind und 150 % des Warenwertes nicht überschreiten. Ausgeschlossen sind Aufwendungen des Käufers für die Selbstbeseitigung des Mangels, ohne dass hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Aufwendungen im Zusammenhang mit Aus- und Einbaukosten übernehmen wir nur, soweit es sich bei dem Vertrag um einen Verbrauchsgüterkauf handelt. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die verkaufte Ware an einen anderen Ort als Ihren Sitz oder Ihre Niederlassung verbracht worden ist, übernehmen wir nicht, soweit diese die üblicherweise innerhalb Deutschlands anfallenden Aufwendungen übersteigen.
- Gebrauchte Kaufgegenstände werden, soweit nicht anders vereinbart, unter Ausschluss jedweder Gewährleistung verkauft. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufgegenstand im Zeitpunkt der Übergabe oder des Vertragsschlusses nicht er-kennbare und im Kaufvertrag nicht festgehaltene Mängel aufweist. Als gebrauchte Kaufgegenstände im Sinne dieser Regelung gelten auch Austauschteile und rekonditionierte Teile.
X. Haftung
- Bei leicht fahrlässigen Verletzungen solcher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung ein Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf (Kardinalpflichten/wesentliche Vertragspflichten), ist unsere Haftung auf den nach der Art der Leistung vorhersehbaren und typischerweise entstehenden Schaden begrenzt. Bei leicht fahrlässigen Verletzungen nicht wesentlicher Vertragspflichten ist unsere Haftung ausgeschlossen. Der Ersatz für leicht fahrlässig verursachte Folgeschäden, wie z.B. entgangenen Gewinn, ist ausgeschlossen. Wir haften auch nicht bei grob fahrlässigen Pflichtverletzungen nicht wesentlicher Vertragspflichten, die durch unsere ein-fachen Erfüllungsgehilfen begangen werden. Diese Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse gelten auch für Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, sonstigen Pflichtverletzungen und aus unerlaubter Handlung. Sie gelten nicht bei uns zurechenbaren Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
- Unsere Haftung ist in jedem Fall außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Organe und leitender Angestellter und bei der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz auf einen maximalen Haftungsbetrag von 100% des jeweiligen Auftragswertes begrenzt. Ein höherer maximaler Haftungsbetrag ist ausdrücklich und schriftlich zu vereinbaren.
- Wir haften nicht für Schäden, die allein auf einem Verschulden von Ihnen eingesetzter Personen beruhen, auch wenn diese von unserem technischen Personal beaufsichtigt und bei den Arbeiten angewiesen werden.
- Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüsse gelten auch für Ansprüche gegen unsere Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
XI. Verjährung
- Vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarung, verjähren die Ihnen wegen Mängeln zustehenden Ansprüche spätestens in 12 Monaten. Diese Verjährungsfrist beginnt bei der Lieferung von Gegenständen spätestens am Tage der Ablieferung und bei der Erbringung sonstiger Leistungen am Tage der Abnahme.
- Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss und sonstigen Pflichtverletzungen verjähren spätestens in 24 Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt an dem Tag, an dem Sie von den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangen oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müssen. Unabhängig von Ihrer Kenntnis oder grobfahrlässigen Unkenntnis verjähren diese Ansprüche, mit Ausnahme von Ansprüchen wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit, spätestens in 5 Jahren von ihrer Entstehung an. Die-se Bestimmungen gelten nicht für Ansprüche aus Produkthaftung.
- In Abweichung von § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB beginnt die sich aus den vorstehenden Bestimmungen ergebende Verjährungsfrist für Ihnen zustehende Ansprüche nur dann erneut, wenn wir die Ansprüche ausdrücklich und schriftlich Ihnen gegenüber anerkennen.
- Die vorstehenden Verjährungsbestimmungen gelten auch für Ansprüche gegen unsere Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
XII. Exportkontrolle
- Der Vertrag steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass erforderliche Ausfuhrgenehmigungen von der zuständigen Behörde erteilt werden, oder feststeht, dass eine Ausfuhrgenehmigung nicht erforderlich ist. Zudem steht er unter der auf-schiebenden Bedingung, dass der Vertragserfüllung keine anwendbaren sonstigen Embargo- oder Sanktionsbestimmungen entgegenstehen. Sie sind verpflichtet, unverzüglich alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr oder Verbringung benötigt werden, sofern Sie uns beauftragen die Beantragung der Genehmigung zu übernehmen. Fristen und Lieferzeiten werden durch Verzögerungen aufgrund von Exportprüfungen oder Genehmigungsverfahren sowie der schuldhaft verspäteten Beibringung der für die Ausfuhr oder Verbringung erforderlichen Informationen und Unterlagen durch Sie entsprechend verlängert.
- Sie haben bei Weitergabe der von uns gelieferten Güter (Hardware und/oder Software und/oder Technologie sowie da-zugehörige Dokumente, unabhängig von Art und Weise der Zurverfügungstellung), oder der von uns erbrachten Werk- und Dienstleistungen (einschließlich technischer Unterstützung je-der Art) an Dritte im In- und Ausland die jeweils anwendbaren Vorschriften des nationalen und internationalen (Re-)Exportkontrollrechts einzuhalten. Insbesondere halten Sie sich an die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, in ihrer geänderten Fassung, die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom 18. Mai 2006 über restriktive Maßnahmen gegen Präsident Lukaschenko und einzelne belarussische Amtsträger in ihrer geänderten Fassung und die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maß-nahmen gegen Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, in ihrer geänderten Fassung ein.
- Wir weisen außerdem daraufhin, dass aufgrund eines möglichen US-amerikanischen Warenanteils auch das US-amerikanische Wiederausfuhrrecht zwingend anwendbar sein kann. Ein Weiterverkauf in die Länder Iran, Nordkorea und Syrien, der unter die Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktio-nen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf Iran, Nord Korea und Syrien erlassen wurden, fällt, ist untersagt, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften, insb. Verordnung (EG) Nr. 2271/96 des Rates vom 22. November 1996, zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2018/1100 der Kommission vom 6. Juni 2018 (EU-Blocking-Verordnung), sowie § 7 der Außenwirtschaftsverordnung, entgegenstehen.
- Sie dürfen weder direkt noch indirekt Waren, die im Rahmen oder im Zusammenhang mit diesem Vertra geliefert werden, in die in die Länder Russland, Belarus, Iran, Syrien, Nordkorea oder zur Verwendung in in die Länder Russland, Belarus, Iran, Syrien, Nordkorea verkaufen, ausführen oder re-exportieren, insbesondere sofern sie in den Anwendungsbereich von Artikel 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates fallen. Sie bemühen sich nach besten Kräften, sicherzustellen, dass der Zweck des vorstehenden Absatzes nicht durch Dritte in der weiteren Handelskette vereitelt wird, einschließlich möglicher Wiederverkäufer. Sie richten einen angemessenen Überwachungsmechanismus ein und erhalten ihn aufrecht, um Verhaltensweisen von Dritten in der nachgelagerten Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, aufzudecken, die den Zweck dieser Ziffer XII.4. vereiteln würden.vJeder Verstoß gegen Ziffer XII.4.(1), (2) oder (3) stellt einen wesentlichen Verstoß gegen eine wesentliche Vertragspflicht dar, und berechtigt uns, einevangemessene Abhilfemaßnahmen zu verlangen, einschließlich, aber nicht abschließend: (i) Kündigung des Vertrages; und (ii) eine Vertragsstrafe in Höhe von 15% des Gesamtwertes des Vertrages oder des Preises der ausgeführten Waren, je nachdem, welcher Wert höher ist.vSie unterrichtet uns unverzüglich über alle Probleme bei der Anwendung der vorstehenden Absätze, einschließlich aller relevanten Aktivitäten Dritter, die deren Zweck vereiteln könnten. Informationen über die Einhaltung der Verpflichtungen aus den vorstehenden Absätzen stellen Sie uns innerhalb von zwei Wochen nach unserer Anfrage zur Verfügung.
- Des Weiteren sichern Sie zu, dass die nach diesem Vertrag zu transportierenden Lieferungen und/oder Teile davon nicht durch das Hoheitsgebiet Russlands und/oder anderer Embargoländer transportiert werden dürfen und werden, es sei denn, Sie haben von den zuständigen Behörden des jeweiligen Lan-des die Ausfuhrgenehmigungen für den Transit der Lieferungen durch das Hoheitsgebiet Russlands erhalten. Sie haben uns vor dem Liefertermin der Lieferungen und Leistungen bzw. Teile davon (bei Teillieferung) Transportdokumente zur Verfügung zu stellen, die den Transportweg der Lieferungen und die Abwesenheit von Russland und anderen Embargoländern (für die Durchfuhr der Lieferungen) auf diesem Weg bestätigen. Solche Dokumente können die von Ihnen bestätigte Beschreibung des Transportweges, der Transportantrag und dessen Bestätigung durch den Kunden mit Angabe des Transportweges (bestätigter Transportauftrag) sowie sonstige Transportdokumente sein.
- Sie haben uns und/oder den Hersteller der Lieferungen und Leistungen von allen Ansprüchen, Bußgeldern, Strafen, Schäden, Verlusten und Verbindlichkeiten freizustellen, die aufgrund der Nichteinhaltung von Ziffer XII durch Sie entstehen. Die Nichteinhaltung irgendeines Teils von Ziffer XII stellt eine wesentliche Verletzung dieses Vertrags dar.
- Sie haften für die Verletzung einer der oben genannten Zusicherungen und/oder Garantien. Sie sind verpflichtet, uns bedingungslos für alle Verluste, Schäden, Bußgelder und Kosten zu entschädigen, die Zeppelin und/oder einer Gesellschaft des Zeppelin Konzerns im Zusammenhang mit einem Verstoß entstehen, der ganz oder teilweise auf die Verletzung einer Zusicherung oder Gewährleistung durch Sie zurückzuführen ist.
- Stellen wir vor der tatsächlichen Übergabe der Lieferungen und Leistungen und/oder ihrer Teile an Sie fest, dass eine der oben genannten Zusicherungen und/oder Garantien nicht den tat-sächlichen Gegebenheiten entspricht und/oder Sie nicht innerhalb von 5 (fünf) Werktagen nach Erhalt der Aufforderung von uns eine akzeptable schriftliche Bestätigung über die Einhaltung der genannten Zusicherungen und Garantien vorgelegt hat, haben wir das Recht, diesen Vertrag durch schriftliche Mitteilung an den Kunden einseitig ganz oder teilweise zu kündigen. Eine solche Ablehnung gilt als rechtmäßig und führt zu keiner Haftung von uns. Darüber hinaus haben wir das Recht, den im Zusammenhang mit der Beendigung dieses Vertrages entstandenen Schaden geltend zu machen.
XIII. Sicherheit in der Lieferkette
- Sie gewährleisten, dass Sie entweder ein Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter AEO-F oder AEO-S sind oder dass Sie folgende Anforderungen an die Sicherheit der Lieferkette erfüllen:
- Waren, die in unserem Auftrag produziert, gelagert, befördert, an uns geliefert oder von uns übernommen werden,
- werden an sicheren Betriebsstätten und an sicheren Umschlagsorten produziert, gelagert, be- oder verarbeitet und verladen,
- sind während der Produktion, Lagerung, Be- oder Verarbeitung, Verladung und Beförderung vor unbefugten Zugriffen geschützt.
Das für Produktion, Lagerung, Be- oder Verarbeitung, Verladung, Beförderung und Übernahme derartiger Waren eingeetzte Personal ist zuverlässig.
Geschäftspartner, die in Ihrem Namen handeln, sind davon unterrichtet, dass diese ebenfalls Maßnahmen treffen müssen, um die oben genannte Lieferkette zu sichern.
2. Die AEO-F oder AEO-S Zertifizierung müssen Sie unverzüglich nachweisen, spätestens mit der ersten Lieferung durch Übersendung einer Kopie der amtlichen Zertifizierung an uns. Sind Sie kein Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter, geben Sie unverzüglich, spätestens mit der ersten Lieferung, eine Sicherheitserklärung ab, in der Sie sich verpflichten, die oben genannten Anforderungen einzuhalten. Sofern Sie die in der Sicherheitserklärung zugesicherten Anforderungen nicht mehr erfüllen, sind Sie verpflichtet, uns dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
3. Sie verpflichtet sich hiermit den Zeppelin Verhaltenskodex für Lieferanten und den Zeppelin Verhaltenskodex für Business-Ethik und Compliance im Rahmen sämtlicher Geschäftsbeziehungen (einschließlich der in diesem Zusammenhang be-stehenden Verträge) mit ZPS einzuhalten. Die aktuelle Fassung steht jeweils auf der Homepage der ZPS (www.zeppelin-powersystems.de) zum Download bereit und wird Ihnen auf Verlangen übermittelt.
XIV. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
- Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und Ihnen gilt aus-schließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) findet keine Anwendung.
- Gerichtsstand für alle Rechtsbeziehungen zwischen Ihnen und uns ist Hamburg. Wir sind jedoch berechtigt, überall dort Klage gegen Sie zu erheben, wo sich aufgrund anwendbarer Rechtsvorschriften ein Gerichtsstand gegen Sie begründen lässt.
XV. Sonstiges
- Durch diesen Vertrag werden Rechte Dritter nicht begründet. Eine Abtretung von Rechten und Ansprüchen aus diesem Vertrag durch Sie bedarf zu ihrer Wirksamkeit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.
- Wir erheben und verarbeiten Daten von Ihnen, die möglicher-weise auch einen Personenbezug aufweisen können. Entsprechende Hinweise zum Datenschutz nach Art. 13 DS-GVO (Informationspflicht bei der Datenerhebung) können Sie unter folgendem Link abrufen www.zeppelin-powersystems.de/datenschutz/.
- Ausländische Auftraggeber sind zur unverzüglichen Einreichung einer Bescheinigung verpflichtet, aus der sich ergibt, dass die Waren ins Ausland verbracht worden sind. Kann eine solche Bescheinigung nicht beigebracht werden, müssen Sie oder Ihr Beauftragter den Empfang der Ware und den Transport der Ware in das Ausland auf den Übergabepapieren oder dem Lieferschein bestätigen. Dies gilt entsprechend auch in dem Falle, dass Sie selbst die Waren abholen. Im Falle, dass dieses nicht beachtet wird bzw. die sonstigen Voraussetzungen für eine umsatzsteuerfreie Lieferung nicht erfüllt sind, müssen wir Sie mit der in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Umsatzsteuer belasten, die in diesem Falle zusammen mit dem Rechnungsbetrag an uns zu zahlen ist.
- Sollten einzelne Vertragsbestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam; dies gilt auch, wenn sich im Vertrag eine Lücke her-ausstellen sollte. An die Stelle einer ganz oder teilweise rechtsunwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung treten, die – soweit rechtlich möglich – dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben würden, wenn dieser Punkt be-dacht worden wäre.
Stand: Juli 2024
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